Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prüfdienstleistungen

(Stand: Dezember 2014)

I. Rechtswahl, künftige Verträge

(1) Im geschäftlichen Verkehr zwischen der CTM do GmbH und ihren Vertragspartnern (Auftraggebern) gelten grundsätzlich diese AGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2) Neben den vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB, findet nur deutsches Recht Anwendung.

(3) Sobald diese AGB einmal in einen Vertrag einbezogen worden sind, gelten diese auch für alle künftigen Verträge mit dem jeweiligen Auftraggeber, ohne dass erneut auf diese AGB hingewiesen werden muss.

(4) Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

((1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
§ 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.)

II. Auftragsdurchführung

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der CTM do GmbH das Prüfobjekt für die Dauer der Auftragsdurchführung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die CTM do GmbH erbringt die Prüfdienstleistungen. Sie beurteilt nicht, ob das Prüfteil seinen vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen kann.

(3) Die Prüfdienstleistung besteht aus zwei Phasen:

Angebotserstellung und Prüfungsdurchführung. Im Rahmen der Angebotserstellung entscheidet die CTM do GmbH über die Machbarkeit der Prüfung. In dieser Phase ist die CTM do GmbH jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen die weitere Durchführung des Auftrags abzulehnen.

III. Kooperation und Information

(1) Um eine erfolgreiche Abwicklung des Prüfauftrags zu gewährleisten, obliegt es dem Auftraggeber,<br

(a) die CTM do GmbH umfassend insbesondere zu informieren über alle Daten, die für eine Abschätzung der Machbarkeit einer Prüfung benötigt werden;
(b) genaue Vorgaben zu erstellen, nach denen die Prüfung durchgeführt werden soll (Prüfanweisung);
(c) die für die Prüfungsdurchführung ausreichende Menge an Prüfobjekten zu liefern und
(d) soweit vereinbart während der Prüfungsdurchführung anwesend zu sein.

(2) Die von der CTM do GmbH vorgelegten Zwischenergebnisse, Protokolle und Ähnliches, insbesondere die Ergebnisse der Machbarkeitsprüfung sind von dem Auftraggeber unverzüglich auf ihre Richtigkeit hinsichtlich des zugrunde gelegten Sachverhaltes zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben über das Prüfobjekt.

IV. Datensicherung und Geheimhaltung

(1) Die bei der Prüfung und bei der Datenaufbereitung entstehenden Daten verbleiben auf der Festplatte der Prüfanlage. Werden auf Nachfrage der CTM do GmbH vom Auftraggeber keine weiteren Datenaufbereitungen angefordert, wird die Datensicherung auf geeignete Datenträger (beispielsweise, DVD oder CD) veranlasst. Die Daten auf der Festplatte werden gelöscht.

(2) Weitergehende Sicherungsmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu veranlassen. Sie werden zwischen dem Auftraggeber und der CTM do GmbH in einer gesonderten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsvereinbarung niedergelegt. Sie sind nicht Gegenstand des Prüfauftrags.

V. Folgen von Pflichtverletzungen

(1) Falls die Anzahl der angelieferten Prüfobjekte von der in der Auftragserteilung angegebenen Menge abweicht, ist die CTM do GmbH bis zum Eingang einer korrekten Auftragserteilung zur Auftragsdurchführung nicht verpflichtet. Sie kommt mit ihren Leistungen insoweit nicht in Verzug. Die der CTM do GmbH durch die Verzögerung anfallenden Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

(2) Die CTM do GmbH kommt mit ihren Leistungen nicht in Verzug, wenn die verspätete Leistung auf folgende Ereignisse zurückzuführen ist und sie diese Ereignisse nicht zu vertreten hat:

(a) unvorhergesehener Ausfall des für den Auftrag vorgesehenen Kundenberaters oder Prüfers;

(b) höhere Gewalt, insbesondere die Folgen von Terroranschlägen, Streik, Aussperrung oder

(c) ähnliche unvorhersehbare Ereignisse.

(3) Die CTM do GmbH übernimmt keine Haftung für folgende Schäden:

(a) Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Obliegenheiten aus Ziffer 3 dieser AGB – unabhängig, ob ihn dabei ein Verschulden trifft – nicht oder unzureichend nachgekommen ist, insbesondere, wenn die Prüfanweisung unzureichend oder fehlerhaft ist oder nicht eingehalten werden kann oder wenn der Auftraggeber unvollständige oder fehlerhafte Informationen über das Prüfobjekt erteilt;
(b) Schäden, die die CTM do GmbH durch leichte Fahrlässigkeit und nicht durch die Verletzung einer Kardinalpflicht (Unter der Rechtsfigur der “Kardinalpflicht” versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages vom Auftragnehmer oder Auftraggeber geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso sind alle diejenigen Nebenpflichten zu berücksichtigen, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Hinsichtlich der Kardinalpflichten kann für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein.) verursacht hat; ausgenommen hiervon sind Körperschäden;
(c) Schäden, die unvorhersehbar eintreten und deren Eintritt durch die CTM-do GmbH nicht beherrschbar ist.

(4) Ansprüche gegen die CTM do GmbH auf Ersatz eines Vermögensschadens verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnisse oder grob fahrlässige Unkenntnisse des Geschädigten in zwei Jahren von ihrer Entstehung an.

VI. Auftragsbeendigung, Rücksendung des Prüfobjekts, Transport, Verpackung

(1) Der Auftrag ist beendet, wenn

(a) CTM do GmbH in der Phase der Angebotserstellung die weitere Durchführung des Auftrags
ablehnt oder
(b) die Prüfung abgeschlossen ist und der Auftraggeber das Prüfobjekt abholt bzw. eine Anweisung zur Rücksendung erteilt.

(2) Die Kosten der Rücksendung des Prüfobjekts trägt der Auftraggeber. Die CTM do GmbH wickelt die Rücksendung des Prüfobjekts nach Zahlungseingang und entsprechender Anweisung ab. Dabei wird die Verpackung der Anlieferung verwendet, sofern die Verpackung hierfür geeignet und unbeschädigt ist. Die Versandmethode ist dieselbe wie bei der Anlieferung. Evtl. benötigtes Material zur Transportsicherung und zur Verpackung sowie Anleitungen zur Handhabung der Transportsicherung und Verpackung sind vom Auftraggeber beizustellen.

VII. Rechnungslegung, Folgen von Zahlungsverzug

(1) Die CTM do GmbH stellt ihre Leistungen jeweils nach Abschluss der Angebotserstellung und nach Abschluss der Prüfungsdurchführung in Rechnung.

(2) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug, ist die CTM-do GmbH berechtigt, die Arbeiten bis zur Begleichung der Forderung einzustellen.

(3) Die Parteien vereinbaren, dass die CTM do GmbH bis zum Zahlungseingang ein Pfandrecht an dem Prüfobjekt hat.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Erfüllungsort der Auftragsdurchführung und der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist Dortmund.

(2) Gerichtsstand ist Dortmund. Die CTM do GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Die Unwirksamkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.